Rechtsprechung
   BSG, 15.12.1988 - 4/11a RA 82/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,20823
BSG, 15.12.1988 - 4/11a RA 82/87 (https://dejure.org/1988,20823)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1988 - 4/11a RA 82/87 (https://dejure.org/1988,20823)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 82/87 (https://dejure.org/1988,20823)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,20823) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.01.1969 - 5 RKn 133/65

    Unverschuldete Arbeitslosigkeit - Arbeitswilligkeit - Arbeitsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 82/87
    Dabei sind die Wesensmerkmale betont und teils, ohne die Ersatzzeit in Beziehung zum jeweils geltenden Recht zu setzen, nebeneinander die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl I 187) nebeneinander gestellt worden (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 97 S 262; Urteil vom 29. August 1984 - 1 RA 73/83); zum Teil hat die Rechtsprechung auch - namentlich wenn es sich um die frühe Nachkriegszeit handelte - den komplexen Begriff der unverschuldeten Arbeitslosigkeit in § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG dahin umschrieben, daß der Versicherte unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und -fähig war, eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, so daß er dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stand (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 80 S 213; BSGE 29, 120 = SozR Nr. 37 zu § 1251 RVO).
  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 69/86

    Vormerkung einer Ersatzzeit - Arbeitslosigkeit - Vertreibung - Ersatzzeit

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 82/87
    Der Gesetzgeber hat die anschließende Krankheit (im Sinne einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) oder unverschuldete Arbeitslosigkeit hier nicht (oder doch weniger) als auf persönlichen, wenngleich schuldfreien Gründen beruhende und daher auszugleichende wirtschaftliche Notsituation - wie im Rahmen der Ausfallzeitregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 3 AVG (= § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 3 RVO) - gesehen, sondern als typische Folgeerscheinung der rentenrechtlich zu entschädigenden eigentlichen Aufopferungstatbestände, und er ist - was die anschließende unverschuldete Arbeitslosigkeit des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG anlangt - von der Erkenntnis aus- gegangen, daß namentlich Kriegsteilnehmer des 2. Weltkriegs und Kriegsgefangene nach ihrer Heimkehr in vielen Fällen krank waren oder nicht sofort einen Arbeitsplatz finden konnten (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1987 - 4a RJ 69/86 = SozR 2200 § 1251 Nr. 127 S 356).
  • BSG, 07.09.1982 - 1 RA 41/81

    Erwerbslosigkeit; Kriegsgefangenschaft; Ersatzzeit; Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 82/87
    Dabei sind die Wesensmerkmale betont und teils, ohne die Ersatzzeit in Beziehung zum jeweils geltenden Recht zu setzen, nebeneinander die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl I 187) nebeneinander gestellt worden (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 97 S 262; Urteil vom 29. August 1984 - 1 RA 73/83); zum Teil hat die Rechtsprechung auch - namentlich wenn es sich um die frühe Nachkriegszeit handelte - den komplexen Begriff der unverschuldeten Arbeitslosigkeit in § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG dahin umschrieben, daß der Versicherte unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und -fähig war, eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, so daß er dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stand (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 80 S 213; BSGE 29, 120 = SozR Nr. 37 zu § 1251 RVO).
  • BSG, 29.08.1984 - 1 RA 73/83
    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 82/87
    Dabei sind die Wesensmerkmale betont und teils, ohne die Ersatzzeit in Beziehung zum jeweils geltenden Recht zu setzen, nebeneinander die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl I 187) nebeneinander gestellt worden (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 97 S 262; Urteil vom 29. August 1984 - 1 RA 73/83); zum Teil hat die Rechtsprechung auch - namentlich wenn es sich um die frühe Nachkriegszeit handelte - den komplexen Begriff der unverschuldeten Arbeitslosigkeit in § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG dahin umschrieben, daß der Versicherte unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und -fähig war, eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, so daß er dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stand (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 80 S 213; BSGE 29, 120 = SozR Nr. 37 zu § 1251 RVO).
  • BSG, 20.12.1979 - 4 RJ 50/78
    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 82/87
    Diese die Berücksichtigung als Ersatzzeit verneinende Rechtsprechung ist aber für Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft insoweit aufgegeben worden, als die rechtliche Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung gerade durch den militärischen Dienst oder die Kriegsgefangenschaft verursacht wurde (Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1979 - 4 RJ 50/78 = BSGE 49, 236 = SozR 2200 § 1251 Nr. 74; vgl auch SozR aaO Nr. 46, 2. Leitsatz und S 115 f).
  • BSG, 30.08.1974 - 11 RA 100/73

    Ersatzzeit - Entrichtung von Beiträgen - Rechtliche Unmöglichkeit - Krankheit

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 82/87
    Nun hat allerdings die Rechtsprechung im Hinblick auf Sinn und Zweck der Ersatzzeitregelung dann die Anerkennung von Ersatzzeiten versagt, wenn und soweit es dem Versicherten "ohnehin" aus rechtlichen Gründen unmöglich war, Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, "weil während solcher Zeiten durch außergewöhnliche Umstände kein Beitragsverlust eintreten konnte" (BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 6 S 20 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht